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Zwar bezieht sich der Gesetzeswortlaut des § 1906 in Abs. 4 BGB ausdrücklich nur auf Heim-etc. -Unterbringung. Seinerzeit wollte der Gesetzgeber Familienangehörige durch die Genehmigungspflicht nicht von der Betreuung ihrer Angehörigen abschrecken.

Inzwischen haben einige mit der Materie befasste Gerichte jedoch im Wege der Analogie auch für den Fall, dass sich der Betreute in der eigenen Wohnung aufhält, die Notwendigkeit einer vormundschaftlichen Genehmigung bejaht.

Die Urteile sind veröffentlicht:

1. Lg Hamburg, FamRZ 1994, 1619
2. AG Tempelhof-Kreuzberg in BtPrax 1998, 194ff.

Die Begründung lautet jeweils:

Die Rechtsgarantien der Art. 2 Abs.2, S.2 und Art.104 Abs.2, S.1 Grundgestz gebieten im Fall einer Freiheitsentziehung des Betroffenen, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, das Erfordernis einer vormundschaftlichen Genehmigung.

Jede andere Betrachtungsweise liefe auf eine Schlechterstellung eines in seiner Wohnung lebenden Betroffenen im Vergleich mit einem Heimbewohner hinaus.

§ 1906 Abs.4 BGB stellt eine weit auszulegende Schutzvorschrift zugunsten des Betroffenen dar.

Die beiden o.a. Entscheidungen beziehen sich auf die Befugnisse des ambulanten Pflegedienstes.
Die Versorgung und Betreuung des Betroffenen in der Familie wurde in einer Entscheidung des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen ebenfalls in die Genehmigungspflicht einbezogen. Der Leitsatz lautete:

"Freiheitsentziehende Maßnahmen bei einer betreuten Person bedürfen auch im Rahmen der Familienpflege der vormundschaftlichen Genehmigung (vgl. AG Garmisch-Partenkirchen in BtPrax 1999, S.207f.)."

Das Amtsgericht berief sich hierbei ausdrücklich auf die Notwendigkeit einer verfassungskonformen Auslegung des §1906 Abs.4 BGB.


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