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Auskunfts- und Beratungsrecht im Sozialrecht

von © Werner Schuren, Winsen/Luhe

Kaum ein Bürger blickt noch durch, kann oftmals seine sozialen Rechte nicht vollständig wahrnehmen.

Der Gesetzgeber hat diese Problematik erkannt und dem Bürger ein umfassendes Informationsrecht eingeräumt : Alle Sozialleistungsträger sind verpflichtet, die Bevölkerung über ihre Rechte und Pflichten im Sozialrecht aufzuklären. Dies geschieht insbesondere durch Broschüren, Zeitschriften und sonstigen Veröffentlichungen.

Darüber hinaus hat jeder Bürger ein Recht auf Beratung. Beratung ist die allgemeine Information über sozialrechtliche Belange. Geht es um spezielle Fragen, hat der Bürger auch ein Recht auf individuelle Auskunft. Die Auskunft muß umfassend sein.

Zuständig für Beratung und Auskunft ist derjenige Sozialleistungsträger, dessen Leistung begehrt wird. Dies ist auch zweckmäßig, denn beispielsweise eine Frage zu Leistungen der Krankenversicherung beantwortet sicherlich die eigene Krankenkasse am zuverlässigsten. Allerdings ist jede angegangene Stelle verpflichtet, dem Ratsuchenden die zuständige Stelle zu nennen.

Rechte sind aber nichts wert, wenn sie folgenlos blieben. Daher kann der Bürger Ansprüche gegen den Sozialleistungsträger wegen unterbliebener oder falscher Beratung und Auskunft geltend machen. Der Jurist nennt dies einen „sozialrechtlichen Herstellungsanspruch“, d.h. der Bürger muß so gestellt werden, als ob eine korrekte Beratung oder Auskunft erfolgte.


© Werner Schuren, Beratung für soziale Berufe

 

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