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Ratgeber für Angehörige, Interessierte und Fachleute Nr. 2

Rechtliche Regelungen

Antragstellung - Begutachtung - Widerspruch - Leistungen

Stand: November 2003 Verfasser(©): Günther Schwarz

pdf-Datei 445 kBDruckversion dieser Seite (Stand: März 2010)

1. Geschäftsfähigkeit

2. Einwilligungsfähigkeit

3. Testament

4. Dürfen Demenzkranke Auto fahren?

5. Vollmacht

6. Gesetzliche Betreuung

7. Patientenverfügung und Betreuungsverfügung

8. Haftung und Versicherungsleistungen bei Schäden und Unfällen / Aufsichtspflicht

9. Freiheitsentziehende Maßnahmen

10. Weiterführende Literatur und Adressen

11. Anhang


 

1. Geschäftsfähigkeit

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Demenzerkrankte sind nicht mehr geschäftsfähig, wenn ihre freie Willensbestimmung aufgrund einer diagnostizierten Hirnleistungsstörung ausgeschlossen ist. Rechtsgeschäfte Demenzkranker sind unter diesen Umständen nichtig und können rückgängig gemacht werden.

2. Einwilligungsfähigkeit

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Veränderungen der Medikation oder andere medizinische Behandlungsmaßnahmen durch den Arzt sind bei Demenzkranken, die die Tragweite solcher Maßnahmen nicht einschätzen können, außer in Notfällen nur mit Einwilligung des "gesetzlichen Betreuers" (siehe Kapitel 6) oder des "Bevollmächtigten" (siehe Kapitel 5) des Kranken erlaubt. Andernfalls macht sich der Arzt wegen Körperverletzung strafbar bzw. kann angezeigt werden. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von der fehlenden Einwilligungsfähigkeit des Kranken. Der Arzt muss vor jeder Behandlungsmaßnahme die Einwilligung des Patienten oder seines rechtlichen Vertreters einholen.

3. Testament

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Für die Rechtsgültigkeit eines Testaments gelten prinzipiell ähnliche Bestimmungen wie bei der Geschäftsfähigkeit. Soll ein Testament noch im frühen Stadium einer Demenzerkrankung verändert oder erstellt werden, empfiehlt es sich, ärztlichen Rat zur Einschätzung der "Testierfähigkeit" des Erkrankten einzuholen und das Testament notariell beglaubigen oder beurkunden zu lassen (unter "Testierfähigkeit" wird nach dem Gesetz die Fähigkeit verstanden, die Bedeutung einer eigenen Willenserklärung einzusehen).

4. Dürfen Demenzkranke Auto fahren?

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In einem Gutachten des Bundesverkehrsministeriums und des Ministeriums für Jugend, Familie und Gesundheit wird eindeutig festgestellt, dass Menschen, die unter einer senilen oder präsenilen Hirnkrankheit leiden, nicht fahrtauglich sind. Angehörige und der betreuende Arzt sollten deshalb frühzeitig auf den Kranken einwirken, um mögliche Risiken zu vermeiden.

Bei zunehmenden Einschränkungen in anderen Lebensbereichen kann das Auto fahren als wichtige Aktivität verbleiben, die die eigene Kompetenz und Unabhängigkeit für den Kranken erfahrbar macht. Für Angehörige ist es deshalb nicht leicht, einzuschätzen, ab wann beim Fahren Risiken mit möglicherweise schwerwiegenden Folgen entstehen. Während "automatisierte" Vorgänge beim Auto fahren, wie Kuppeln, Schalten, Lenken, Bremsen usw. aufgrund der langjährigen Routine zunächst meist nicht beeinträchtigt sind, treten die ersten Probleme häufig bei der räumlichen Orientierung auf, und es fehlt die innere Weitsicht bei der Einschätzung von Verkehrssituationen. Gewohnte Strecken sind deshalb wesentlich risikoärmer als unbekanntere Fahrtstrecken.
Eine freiwillige Prüfung der Fahrtauglichkeit ist bei der Führerscheinstelle des TÜV möglich. Diese Prüfung kann auch z.B. von Angehörigen angeregt und dann amtlich angeordnet werden. Die Kosten (ca. 150 Euro, bzw. bei der angeordneten Prüfung ca. 270 Euro) sind selbst zu tragen.

5. Vollmacht

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Durch eine Vollmacht wird eine Person (Bevollmächtigter) in die Lage versetzt, bestimmte Entscheidungen und die rechtliche Vertretung in bestimmten Angelegenheiten für eine andere Person (Vollmachtgeber) zu übernehmen. Zum Nachweis der erforderlichen Geschäftsfähigkeit und zur besseren Anerkennung im Rechtsleben empfiehlt sich eine notarielle Beurkundung. Der Notar muss davon überzeugt sein, dass der Vollmachtgeber die Folgen und Tragweite seiner Entscheidung erfassen kann und die Vollmacht aus freien Stücken erteilt. Im Frühstadium einer Demenzerkrankung wird die erforderliche Geschäftsfähigkeit von Notaren oft noch bejaht.
Eine Vollmacht kann dieselben Entscheidungsspielräume wie eine gesetzliche Betreuung (siehe Kapitel 6) umfassen, sie hat aber auch dieselben Grenzen. Das heißt, z.B. gefährliche ärztliche Maßnahmen, freiheitsentziehende Maßnahmen oder eine geschlossene Unterbringung in die Wege zu leiten, ist nur mit der zusätzlichen Zustimmung eines Vormundschaftrichters oder Amtsrichters möglich. Ebenso verliert eine Vollmacht ihre Gültigkeit, wenn es zu einem Interessenskonflikt zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten kommt (zum Beispiel, wenn der Bevollmächtigte sich ein regelmäßiges Honorar für seine Betreuungsleistungen aus dem Vermögen des Vollmachtgebers entnimmt).

Formulierung in einer Vollmacht

In einer Vollmacht sollte möglichst klar beschrieben sein, welche Handlungen und Entscheidungen der Bevollmächtigte anstelle des Vollmachtgebers übernehmen kann. Ein Muster befindet sich im Anhang.

Vollmachten können auch so ausgestellt werden, dass nur zwei Personen gemeinsam als Bevollmächtigte handeln können.

Vorsorgevollmacht

Eine Vorsorgevollmacht wird am besten beim Notar hinterlegt und tritt erst in Kraft, wenn ein ärztliches Attest vorliegt. Das Attest muss bescheinigen, dass der Vollmachtgeber seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann.

Gegenseitige Vollmacht

Eine Vollmacht kann auch als gegenseitige Vollmacht ausgestellt werden, das heißt, zwei Personen erteilen sich gegenseitig dieselbe Vollmacht. Dies kann sinnvoll sein, wenn der Kranke sich sehr um die Erhaltung seines Selbstbestimmungsrechts sorgt. Die gegenseitige Vollmacht gibt der kranken Person das Gefühl, gleichberechtigt zu sein.

Vor- und Nachteile einer Vollmacht gegenüber einer gesetzlichen Betreuung

weniger Verwaltungsaufwand und staatliche Kontrolle: der eindeutige Vorteil einer Vollmacht ist, dass sie mit wesentlich weniger Aufwand und Bürokratie sowohl für den Staat als auch für die Betroffenen verbunden ist. Außerdem muss ein Bevollmächtigter keinem anderen Rechenschaft über sein Tun abgeben. Dies ist akzeptabel, wenn der Bevollmächtigte ein vertrauenswürdiger Mensch ist, der ganz auf das Wohl des Bevollmächtigten bedacht ist.
geringe Kontrolle: ansonsten kann gerade die geringe Kontrolle auch zu einem Problem werden. Wenn nämlich der Bevollmächtigte nicht zum Wohl des Vollmachtgebers handelt, ist es wesentlich schwerer, ihm dies nachzuweisen oder ihn daran zu hindern.

Z.B. könnte der Bevollmächtigte dem demenzkranken Vater die Aufnahme in ein gutes aber teures Pflegeheim vorenthalten, weil er befürchtet, dass dadurch sein eigenes Erbe geschmälert wird. Er braucht niemandem Einblick in die Vermögensverhältnisse zu geben.

Haftungsprobleme bei einer Vollmacht

Ein ehrenamtlich tätiger gesetzlicher Betreuer ist in Baden-Württemberg im Rahmen seiner Verpflichtungen für den Betreuten automatisch haftpflichtversichert. In anderen Bundesländern ist er dies, wenn er Mitglied in einem Betreuungsverein ist. Ein Bevollmächtigter muss eine solche Versicherung selbst abschließen.

Ist einem Bevollmächtigten z.B. die Vermögensverwaltung übertragen, können Erben Schadenersatzforderungen stellen und ihn haftbar machen, wenn sie der Meinung sind, dass er das Vermögen des Vollmachtgebers sinnlos ausgegeben hat, für sich selbst verwendet hat, oder nicht ordnungsgemäß verwaltet hat.
Bei schwerwiegenden Maßnahmen (z.B. Grundstücksverkauf) oder bei Interessenkonflikten (z.B. Festsetzung einer größeren Vergütung für den Bevollmächtigten) sollte der Bevollmächtigte auch im eigenen Interesse beim Vormundschaftsgericht die Bestellung eines Kontrollbetreuers anregen. Mit ihm können Zweifelsfragen geklärt werden.

Liegen ernsthafte Anhaltspunkte für ein ordnungswidriges Handeln eines Bevollmächtigten vor, können Außenstehende dies dem Vormundschaftsgericht mitteilen, damit dort über die Bestellung eines Betreuers zum Widerruf der Vollmacht entschieden werden kann.

Beispielvorlage für eine Vorsorgevollmacht

6. Gesetzliche Betreuung

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Ist eine erwachsene Person "auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung" nicht in der Lage, ihre Angelegenheiten zu besorgen, sollte eine gesetzliche Betreuung eingerichtet werden, sofern die Ausstellung einer Vollmacht (siehe voriges Kapitel) z.B. aus Krankheitsgründen nicht möglich ist.

Mit "Angelegenheiten besorgen" ist nicht die bloße Regelung alltäglicher Angelegenheiten gemeint. Solange dies durch Unterstützung oder organisatorische Hilfe einer anderen Person zu regeln ist, besteht noch kein Bedarf für eine gesetzliche Betreuung. Ein Beispiel ist das Organisieren eines Essensdienstes, wenn sich jemand nicht mehr selbst versorgen kann. Eine gesetzliche Betreuung wird in diesem Fall jedoch dann notwendig, wenn die Person nicht mehr einsehen kann, dass sie zur Essensversorgung Hilfe braucht, wenn sie verdorbene Speisen isst oder nicht mehr überblickt, welche Einkäufe sie getätigt hat.

Eine gesetzliche Betreuung entzieht einem Menschen keine Rechte, sondern beschränkt sich im wesentlichen darauf, wichtige Entscheidungen gemeinsam mit ihm oder für ihn zu treffen, die er aufgrund seiner Erkrankung oder Behinderung nicht mehr übernehmen kann.
Eine gesetzliche Betreuung unterliegt im Unterschied zur Vollmacht einer stärkeren amtlichen Kontrolle und Aufsicht.

Ablauf bei der Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung

Eine gesetzliche Betreuung wird beim Vormundschaftsrichter, der in Württemberg zugleich der Bezirksnotar ist, z.B. von einem Angehörigen angeregt. Es genügt dazu ein formloses Schreiben oder eine persönliche Vorsprache beim Vormundschaftsgericht bzw. Bezirksnotariat. Das Verfahren kann beschleunigt werden, wenn eine ärztliche Einschätzung oder besser noch ein Gutachten durch einen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie eingereicht wird, das die Notwendigkeit für diesen Schritt bestätigt. Auch eine kurze schriftliche Begründung, warum der Angehörige die Einrichtung einer Betreuung für notwendig oder dringend erforderlich hält, ist hilfreich.

Der Vormundschaftsrichter nimmt meist einige Wochen danach (in dringenden Fällen auch kurzfristiger) Kontakt mit den Angehörigen auf und vereinbart einen Besuchstermin beim Kranken zusammen mit dem Angehörigen. Er vergewissert sich bei dem Besuch selbst von der Notwendigkeit der Betreuung, legt die Aufgabenkreise der Betreuung fest, holt gegebenenfalls ein ärztliches Gutachten ein und "bestellt einen gesetzlichen Betreuer". Wenn keine besonderen Bedenken bestehen, wird er gerne auf einen nahestehenden Angehörigen zurückgreifen, der sich für die Aufgabe zur Verfügung stellt.

Zeitpunkt der Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung:

Eine gesetzliche Betreuung sollte eingerichtet werden, sobald Demenzkranke nicht mehr in der Lage sind, wichtige Entscheidungen selbst zu treffen, da sie deren Tragweite nicht erkennen können, die Zusammenhänge nicht erfassen oder die Auswirkungen der Entscheidungen nicht einschätzen können. Sie wird für Demenzkranke in jedem Fall notwendig, wenn

  • die Führung des Bankkontos Probleme bereitet und keine Bankvollmacht für andere Personen vorhanden ist,
  • ein Umzug ins Pflegeheim ansteht,
  • eine größere Vermögensangelegenheit zu regeln ist (zum Beispiel Verkauf einer Wohnung),
  • schwerwiegende ärztliche Behandlungsmaßnahmen anstehen, über die der Kranke nicht mehr eigenverantwortlich entscheiden kann,
  • erhebliche Probleme bei der Selbstversorgung oder Selbstgefährdungen auftreten, die mit der Einsichtsfähigkeit des Kranken zusammenhängen.

Eine ausschließliche Fremdgefährdung ist kein Grund für die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung. In diesen Fällen ist das Amt für öffentliche Ordnung einzuschalten. Es kann bei akuter Fremdgefährdung Maßnahmen einleiten.

Pflichten und Aufgabenkreise bei einer Betreuung

Ein gesetzlicher Betreuer muss Entscheidungen im Sinne des Wohls des Betreuten treffen. Er muss sich dabei an den Wünschen oder mutmaßlichen Wünschen des Betreuten orientieren, soweit dies dessen Wohl nicht zuwider läuft und dem Betreuer zuzumuten ist.

Mögliche Aufgabenkreise einer Betreuung sind:

  • Gesundheitssorge: (Einwilligung in Heilbehandlungen, ärztliche Eingriffe, Untersuchungen, Medikamentengabe oder -umstellungen).
  • Aufenthaltsbestimmung: (Aufnahme in eine Pflegeeinrichtung; freiheitsentziehende Maßnahmen in Zusammenhang mit einer vormundschaftsrichterlichen Genehmigung).
  • Vermögensverwaltung: (Bei weitreichenden Entscheidungen, zum Beispiel einem Wohnungsverkauf, nur zusammen mit einer vormundschaftsrichterlichen Genehmigung).

Ein gesetzlicher Betreuer muss alle ein bis zwei Jahre eine Liste zum Stand der Vermögenswerte des Betreuten erstellen und dem Vormundschaftsrichter übergeben. Bei nahen Angehörigen kann diese Regelung entfallen.

Finanzielle Aufwandsentschädigungen

Ein ehrenamtlich tätiger Betreuer hat derzeit Anspruch auf eine pauschale Aufwandsentschädigung von 312,00 EUR im Jahr aus dem Vermögen des Betreuten oder, falls nicht vorhanden, aus der Staatskasse. Eine höhere Entschädigung ist durch Einzelnachweise möglich.

Sogenannte Berufsbetreuer, die eingesetzt werden, wenn sich keine ehrenamtlichen Betreuer finden, erhalten eine stundenweise Vergütung von derzeit etwa 31,00 EUR (je nach Qualifikation), jedoch nur für rein auf die Aufgabenkreise der Betreuung bezogene Tätigkeiten. Hat der Betreute kein eigenes Vermögen mehr, werden Aufwandsentschädigungen oder Vergütungen über die Staatskasse erstattet. Besonders qualifizierte Berufsbetreuer können höhere Stundensätze beantragen, wenn die Vergütung aus dem Vermögen des Betreuten entrichtet wird. Der zuständige Vormundschaftsrichter muss dies jedoch genehmigen., jedoch nur für rein auf die Aufgabenkreise der Betreuung bezogene Tätigkeiten. Hat der Betreute kein eigenes Vermögen mehr, werden Aufwandsentschädigungen oder Vergütungen über die Staatskasse erstattet.

Kinder, die einen Elternteil pflegen, können bei einer gesetzlichen Betreuung für die Pflege sowie für Kost und Logis im eigenen Haushalt eine finanzielle Aufwandsentschädigung aus dem Vermögen des Betreuten erhalten. Eine solche Regelung muss schriftlich festgehalten und mit dem Vormundschaftsrichter abgestimmt werden.

Um späteren Erbstreitigkeiten vorzubeugen, oder auch in Anbetracht eines ohnehin schnellen Vermögensverlustes beim Wechsel in ein Pflegeheim, sollte an diese Möglichkeit gedacht werden.

Kosten für die Einrichtung und Verwaltung einer gesetzlichen Betreuung

Kosten für die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung entstehen nur, wenn der Betreute außer einem selbstbewohnten Haus in angemessenen Größe, das unberücksichtigt bleibt, weitere Vermögenswerte über 25.565,00 EUR besitzt. In diesem Fall müssen die Kosten für das fachärztliche Gutachten übernommen werden (ca.100 - 200 EUR, beim Gesundheitsamt kostenlos). Ebenso ist eine jährliche Verwaltungsgebühr zu entrichten, die ein Tausendstel des Vermögensanteils beträgt, der über 25.565,00 EUR liegt (bei einem Gesamtvermögen von 125.565,00 EUR ergeben sich z.B. jährlich 100,00 EUR Gebühr). Angerechnet wird nur Vermögen, das namentlich auf den Betreuten eingetragen ist. Bei gemeinsamen Sparkonten von Ehepartnern wird dementsprechend nur die Hälfte angerechnet.

7. Patientenverfügung und Betreuungsverfügung

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Neben der Vorsorgevollmacht können in gesunden Tagen oder zu Beginn einer Demenzerkrankung auch Wünsche niedergeschrieben werden, die dann, wenn die Fähigkeit zu einer bewussten Willensäußerung verloren geht, Beachtung finden.

In einer sogenannten Patientenverfügung kann beispielsweise der Wunsch festgehalten werden, im Endstadium einer schweren Erkrankung auf Maßnahmen zu verzichten, die nur eine Sterbens- oder Leidensverlängerung zur Folge haben. (eine Musterformulierung befindet sich im Anhang).

In einer Betreuungsverfügung kann der Wunsch festgehalten werden, im Bedarfsfall eine bestimmte Person vom Vormundschaftsgericht als "gesetzlichen Betreuer" bestellt zu bekommen (näheres zur gesetzl. Betreuung im nächsten Kapitel). Ebenso kann sie den Wunsch enthalten, in ein bestimmtes Pflegeheim aufgenommen zu werden und dass der gesetzliche Betreuer bestimmte Entscheidungen und finanzielle Regelungen trifft.

8. Haftung und Versicherungsleistungen bei Schäden und Unfällen / Aufsichtspflicht

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Haftung

Demenzkranke und ihre nahestehenden Familienangehörigen sollten haftpflichtversichert sein. Der Versicherung muss eine Demenzerkrankung gemeldet werden, wenn sie bekannt ist bzw. wenn die Diagnose gestellt und den Angehörigen mitgeteilt wurde. Die Krankheit stellt eine sogenannte "Gefahrenerhöhung" dar, die nach den Vertragsregelungen meist gemeldet werden muss. Andernfalls ist der Versicherungsschutz in Gefahr. Die Versicherung darf den Vertrag zu den bisherigen Konditionen erst kündigen, wenn sie die erste Schadensregulierung nach Bekanntgabe der Gefahrenerhöhung durchgeführt hat. Auch Bewohner in Pflegeeinrichtungen sollten haftpflichtversichert sein, da außerhalb der Einrichtung und teilweise auch in der Einrichtung die private Haftpflichtversicherung weiterhin zuständig ist.
In einem Schadensfall kann die Privathaftpflichtversicherung Schadensersatzansprüche des Geschädigten abwehren, wenn sie mangelnde Einsicht des Kranken in sein Verhalten (Unzurechnungsfähigkeit) nachweisen kann. In diesem Fall kann der Geschädigte leer ausgehen, wenn die Versicherung sich nicht kulant zeigt oder einen möglichen Rechtsstreit mit dem Geschädigten vermeiden will.

Eine Ausnahme hierzu gibt es bei der sogenannten "Billigkeitshaftung" (BGB § 829): Wenn jemand durch einen Schaden hart getroffen wird und es dem Schadensverursacher aufgrund seiner Vermögenssituation leicht möglich ist, Schadenersatz zu leisten, kann er, obwohl er schuldunfähig ist, zu Schadenersatzleistungen verpflichtet werden.

Gerichtsurteile sind bisher bei Schäden, die von Demenzkranken verursacht wurden, kaum bekannt.

Autofahren sollte bei einer Hirnleistungserkrankung unterlassen werden. Im ungünstigsten Fall kann der Kranke bei einer Schadensverursachung trotz der bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherung zur finanziellen Mitverantwortung gezogen werden.

Grundsätzlich können auch der Ehepartner des Kranken oder der "Haushaltsvorstand" in der Familie unter gewissen Umständen zur Mithaftung herangezogen werden. Wenn der Kranke durch sein Verhalten Dritte verletzt und diese Gefahr für den Ehepartner oder "Haushaltsvorstand" voraussehbar war und er Schritte zur Vermeidung der Gefahr hätten unternehmen können, kann er haftbar gemacht werden. Es geht dabei um den Grundsatz, dass ein Ehepartner oder Haushaltsvorstand aufgrund seiner Stellung in der Familie verhindern muss, dass ein Mitglied seines Hausstandes einen Dritten verletzt. Daher sollten nahe Angehörige unbedingt ebenfalls haftpflichtversichert sein, um diesbezüglich einen Versicherungsschutz zu haben.
Übrigens ist auch der behandelnde Arzt trotz seiner Schweigepflicht dazu verpflichtet bei Kenntnis eines klar fremd- oder auch selbstgefährdenden Verhaltens des Demenzkranken und fehlender Einsichtsfähigkeit (z.B. bei fortgesetztem Autofahren) notfalls die Polizei darüber zu informieren.

Eine Unfallversicherung kann Leistungen verweigern, wenn der Unfall in Zusammenhang mit einer Demenzerkrankung zu sehen ist. Das heißt, wäre der Unfall nicht passiert, wenn der Versicherte nicht demenzkrank gewesen wäre, muss sie keine Leistung erbringen.

Aufsichtspflicht

Eine Aufsichtspflicht besteht auch bei sehr verwirrten Menschen solange keine gesetzliche Betreuung eingerichtet ist weder für Angehörige, noch sind Fachkräfte, die Kranke betreuen, im umfassenden Sinn aufsichtsverpflichtet. Fachkräfte müssen allerdings ihren "beruflichen" Pflichten bei der Pflege und Betreuung ihrem Ausbildungsstand entsprechend nachkommen. Sie sind z.B. auch angehalten, aufgrund ihrer Fachkenntnisse eine gesetzliche Betreuung für Personen anzuregen, die offensichtlich an Hirnleistungsstörungen leiden.
Ein Angehöriger kann nur in seiner Funktion als "Haushaltsvorstand" oder als Ehepartner, der mit dem Kranken zusammen lebt, unter gewissen Umständen (siehe vorhergehender Abschnitt) zur Mithaftung herangezogen werden.

Haftung und Aufsicht, wenn eine gesetzliche Betreuung besteht

Ist eine gesetzliche Betreuung eingerichtet, so kann der gesetzliche Betreuer im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben und Entscheidungen (Aufgabenkreise) haftbar gemacht werden. Ehrenamtlich tätige gesetzliche Betreuer sind in Baden-Württemberg automatisch im Rahmen ihrer Aufgaben haftpflichtversichert. Ansonsten sind sie es, wenn sie Mitglied in einem Betreuungsverein sind. Bei fahrlässigen Handlungen besteht dann ein Versicherungsschutz. Eine fahrlässige Handlung ist beispielsweise gegeben, wenn eine Antragsfrist für Leistungen zugunsten des Betreuten versehentlich versäumt wurde und dem gesetzlichen Betreuer der Aufgabenkreis "Vermögensverwaltung" übertragen worden war.

Ein gesetzlicher Betreuer hat in der Regel ebenfalls keine Aufsichtspflicht für den Betreuten. Die Aufgabe einer gesetzlichen Betreuung besteht in der rechtlichen Vertretung und Sorge für den Betreuten, aber nicht in der ständigen Kontrolle seines Verhaltens und der Abwendung möglicher Gefahren oder Schadensverursachungen, die nicht vorhersehbar sind.

Aufsichtspflicht und Haftung von Fachkräften und in Pflegeeinrichtungen

Pflegeeinrichtungen schließen teils Haftpflichtversicherungen für Schäden ab, die von Bewohnern in der Einrichtung verursacht werden. Eine zusätzliche Privathaftpflichtversicherung macht dann nur Sinn, wenn es auch außerhalb der Einrichtung zu einer Schadensverursachung kommen könnte oder wenn die Einrichtung keine Versicherung abgeschlossen hat.

Fachkräfte, egal ob im Pflegeheim oder in der häuslichen Versorgung, können bei fahrlässigen Handlungen im Rahmen ihres beruflichen Auftrags haftbar gemacht werden.

Eine Pflegefachkraft, die einen schwerverwirrten Menschen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit im Winter zu einem Spaziergang alleine nach draußen schickt, könnte haftbar gemacht werden, da sie aufgrund ihrer Kenntnisse die entstehende Gefahr erkennen muss. Andererseits kann weder das Pflegeheim noch ein Mitarbeiter haftbar gemacht werden, wenn eine verwirrte Person unbemerkt das Pflegeheim verlässt und unvorhersehbar sich selbst oder andere gefährdet.

Von Fachkräften wird eine gewissenhafte und fachkundige Ausführung ihrer beruflichen Tätigkeit erwartet. Sie sind weiterhin verpflichtet,

  • ungeachtet ihrer Qualifikation Aufgaben abzulehnen, durch die sie sich überfordert fühlen,
  • bei unzureichenden Arbeitsbedingungen eine schriftliche Überlastungsanzeige an ihren Vorgesetzten zu richten und
  • vom Arbeitgeber angeordnete Maßnahmen fachlich zu prüfen.

9. Freiheitsentziehende Maßnahmen

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Ein Hindern am Verlassen einer Pflegeeinrichtung ist nur im Notfall zur Vermeidung einer konkreten Gefahr für Leib und Leben erlaubt. Darüber hinaus muss, wenn es regelmäßig oder über einen längeren Zeitraum (konkret zwei bis drei Tage) zu derartigen "freiheitsentziehenden Maßnahmen" kommt, eine gesetzliche Betreuung mit Aufgabenkreis "Aufenthaltsbestimmung" eingerichtet werden (siehe Kapitel 5) und zusätzlich eine vormundschaftsrichterliche Genehmigung eingeholt werden.

Als freiheitsentziehende Maßnahmen kommen u.a. in Betracht:

  • Unüberwindbare Bettgitter; Leibgurte; Festbinden von Armen oder Beinen; Abschließen des Zimmers oder der Station, wenn die Öffnung nicht jederzeit auf Wunsch des Bewohners gewährleistet ist;
  • Medikamente, die in erster Linie die Ruhigstellung des Betreuten bezwecken;
  • Einschränkungen der Bewegungsfreiheit durch seelischen Druck oder Androhung von Gewalt;
  • auch Meldeanlagen, die Pflegemitarbeitern ein Signal übermitteln, wenn jemand die Einrichtung verlässt, werden bereits als freiheitsentziehende Maßnahmen angesehen.

Das Zuschließen der Haupteingangstür einer Pflegeeinrichtung bei Nacht wird nicht als freiheitsentziehende Maßnahme angesehen.

Freiheitsentziehende Maßnahmen dürfen nur so lange aufrecht erhalten werden, wie sie notwendig sind.

Im häuslichen Bereich sind freiheitsentziehende Maßnahmen bisher nicht genehmigungspflichtig, aber auch dort nur erlaubt, wenn durch sie eine Gefährdung der kranken Personen vermieden wird.

Unterbringungsbeschluss

Ist wegen ernsthafter Selbstgefährdung oder medizinischer Behandlungsmaßnahmen ein Aufenthalt in einer beschützenden (geschlossenen) Einrichtung erforderlich, die der Kranke nur mit fremder Hilfe verlassen kann, ist ein Unterbringungsbeschluss durch einen Amtsrichter oder Vormundschaftsrichter in Verbindung mit einem ärztlichen Gutachten notwendig. Um eine Aufnahme in einer beschützenden Pflegeeinrichtung zu ermöglichen, z.B. weil ein desorientierter Mensch starke Wandertendenzen hat, ist also ein vorhergehender Beschluss durch einen Amtsrichter notwendig. Der Beschluss muss durch ein fachärztliches (psychiatrisches) Gutachten unterstützt werden.

Ein Unterbringungsbeschluss zwingt nicht zur Aufnahme in eine beschützte Einrichtung. Sofern der gesetzliche Betreuer oder Bevollmächtigte andere geeignete Betreuungsmöglichkeiten findet, kann er sie nutzen und dies verantworten.

Unterbringung in Krisensituationen

In Krisensituationen zu Hause oder auch im Heim z.B. bei extremer Unruhe oder Aggressivität kann durch eine Noteinweisung eines Arztes kurzfristig eine Unterbringung in eine geschlossene psychiatrische Einrichtung veranlasst werden. Ein Unterbringungsbeschluss muss dann umgehend nachgeholt werden.

Ein Unterbringungsbeschluss muss ebenso wie eine gesetzliche Betreuung aufgehoben werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr vorhanden sind.

10. Weiterführende Literatur und Adressen

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Das neue Betreuungsrecht (30 S.)

Bezugsadresse:
Bundesministerium der Justiz
Referat Öffentlichkeitsarbeit

53107 Bonn (kostenlose Zusendung)

auch beim baden-württembergischen Justizministerium gibt es kostenlos Broschüren zum Betreuungsrecht und zur Vorsorgevollmacht.
Die Rechte behinderter Menschen und ihrer Angehörigen (300 S.)

Bezugsadresse:
BAGH
Kirchfeldstr. 149
40215 Düsseldorf
(Briefmarken beilegen, 2,65 Euro)

Ratgeber in rechtlichen und finanziellen Fragen (150 S.)

Bezugsadresse:
Deutsche Alzheimer Gesellschaft
Kantstr. 152
10623 Berlin  
Tel. 030 / 31 50 57 33
(Versand 4,50 Euro)

Ihre Rechte als Heimbewohner

Bezugsadresse:
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Broschürenstelle
Postfach 20 15 51

53145 Bonn (kostenlose Zusendung)

Heimverträge richtig gestalten - Was Bewohner und Heimleiter beachten sollten / (thema 124)

Bezugsadresse:
KDA
An der Pauluskirche 3

50677 Köln (ca. 15,00 EUR)

wichtige Adresse:

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Die Anschriften der Bezirksnotariate, die Ansprechstelle für die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung und für die Beurkundung von Vollmachten sind, finden Sie im (Stuttgarter) Telefonbuch unter "Notariate".

Zur Erstellung einer Vollmacht sollten Sie sich am besten von einem Notar, eventuell bei einem Bezirksnotariat, beraten lassen!

 

11. Anhang

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Auf der folgenden Seite finden Sie ein ausführliches Muster für eine Vorsorgevollmacht


Ein Dank für die Durchsicht und Anregungen zum Text geht an Herrn Prof. Konrad Stolz von der Fachhochschule für Sozialwesen in Esslingen sowie an Herrn Notar a.D. Martin Bühler.

© Günther Schwarz

Weitere Ratgeber gibt es zu folgenden Themen:
Nr. 3 Schwerbehindertenausweis, Steuervergünstigungen und Sozialhilfeleistungen

 

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