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Pflegezeiten bei Demenzkranken

Frage von Christine Wallner (Pflegeteam Am Tegernsee, Tine@merkur.net):

"Ich schaue bei einer Patientin an manchen Tagen mehrmals vorbei, um nachzusehen, was sie macht. Sie hat Alzheimer. Ich mache meist pflegerisch nichts mit ihr. Wie kann ich das abrechnen? Hausbesuche kann ich ja nur 3 mal pro Tag abrechnen."

Antwort Markus Förner (m.foerner@t-online.de):

Wo steht das eigentlich? Es steht dem Pflegedienst grundsätzlich frei, wieviele Besuche er abstattet, allerdings wird durch die Hausbesuchspauschale das Kontingent erheblich eingeschränkt.

Demente fallen m. E. deswegen immer nach SGB XI unter den Tisch, weil sie in erster Linie nicht körperlich, sondern eben geistig Unterstützung benötigen. Die Einstufungskriterien Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) und Hauswirtschaft sind auf Demente oft sehr schwer anzuwenden. Folgende Lösungen böten sich hier an:

  1. Überprüft Eure Pflegeplanung, inwiefern Ihr die Patienten ANLEITUNG benötigt. Dies ist oft zeitaufwendiger als die ÜBERNAHME und es sieht oft so aus, als ob wir "nichts machen" würden. Aber einem dementen Menschen für seinen Alltag Struktur zu geben, ist , finde ich, anspruchsvoller als ihn zu waschen, ihn anzuziehen, ihn zu passivieren. Der MDK muß diese Form von Pflege in seinem Gutachten berücksichtigen. Er ist dabei auf die Dokumentation der Leistungen angewiesen.

  2. Eine Betreuung kann, wenn sie über das Budget, das durch die Pflegeversicherung vorgegeben ist, durch private Inrechnungstellung oder das Sozialamt geregelt werden. Es ist dann auch die Frage, ob für eine reine Betreuungsarbeit ständig examiniertes Personal vorgehalten werden muß. Das hängt m. E. vom Einzelfall ab. Die Betreuung sollte aber von Examinierten jedenfalls organisiert und gesteuert werden.

  3. Sollte die demente Person über entsprechendes, eigenes Einkommen verfügen, sollte mit ihr oder einem/r gerichtlich bestellten BetreuerIn ein entsprechender Vertrag abgeschlossen werden, d.h. ihr macht einen Kostenvoranschlag, wieviel Geld Ihr für die Betreuung benötigt (Stunden plus Hauspesuchspauschalen); dies soll Grundlage für einen Pflegevertrag sein.

  4. Verfügt die Person nicht über entsprechendes Einkommen, muß ein gleichlautender Antrag an das Sozialamt gestellt werden. Es ist sinnvoll, in diesem Antrag die Notwendigkeit der Betreuung darzulegen. Beispiel:
    - Durch die Betreuung werden die Kompetenzen der Person erhalten; eine Progredienz der Krankheit kann durch regelmäßige Besuche, beschäftigungstherapeutische Maßnahmen etc. verlangsamt werden,
    - die Betreuung trägt zur Erhaltung der Lebensqualität bei (begründen!) oder führt zur Vermeidung einer Selbstgefährdung.

  5. Und dann solltet ihr überlegen, ob nicht eine Unterbringung in einer tagesklinischen Einrichtung möglich wäre (für einige Stunden).

© Markus Förner, E-Mail m.foerner@t-online.de


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Letzte Änderung am 26.09.01

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