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Sie haben ein Recht auf Einsicht in Ihre Krankenakten - nutzen Sie es!

Von © Werner Schuren, Winsen/Luhe

Ärzte haben die Behandlung von Patienten zu dokumentieren. Normalerweise geschieht dies auf einer Karteikarte oder in einer Patientenakte, zunehmend jedoch im PC. Diese Dokumentation dient dem Arzt als Gedächtnisstütze und als Nachweis seiner Tätigkeit. Die Inhalte dienen dem Patienten zur Information, insbesondere wenn ärztliche Behandlungsfehler vermutet werden.

Die ärztlichen Aufzeichnungen müssen alle objektiven Sachverhalte enthalten, wie therapeutische Maßnahmen, Rezeptverordnungen, Laborwerte, Anamnesen usw. Aber auch enthalten Patientenakten subjektive Eindrücke des Arztes (z.B., „hysterisch“, „Hypochonder“, „Simulant“ usw.), die mittelbar für die Behandlung von Bedeutung sind.

Die ärztliche Berufsordnung fordert eine Aufbewahrung der Patientenunterlagen "in gehöriger Obhut", d.h. die Unterlagen sind sorgfältig und gesichert gegen unbefugten Zugriff aufzubewahren. Die Mindest-Aufbewahrungsfrist beträgt 10 Jahre, kann aber auch im Einzelfall länger sein, wenn es "nach ärztlicher Erfahrung geboten" ist.

Jeder Patient hat nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 1982 grundsätzlich das Recht, seine Krankenakten einzusehen und Kopien zu fertigen. Das Einsichtsrecht bezieht sich auf die dokumentationspflichtigen objektiven Sachverhalte und medizinischen Feststellungen, nicht jedoch auf persönliche Bemerkungen des Arztes. Soweit in den Patientenunterlagen Angaben über Dritte enthalten sind z.B. "Wie mir die Ehefrau am Telefon berichtet...") sind diese gleichfalls nicht zur Einsicht bestimmt und vor der Gewährung von Akteneinsicht herauszunehmen.

Patienten haben jedoch keinen Anspruch auf Überlassung Ihrer Original-Patientenakte. Dies verstieße gegen das rechtliche Gebot der "gehörigen Obhut". Zudem enthalten Patientenakten oftmals sensible Daten, wie subjektive Bemerkungen und Notizen des Arztes. Dieser ist jedoch nur zur Offenlegung objektiver Befunde verpflichtet. Im Einzelfalle kann durch Kenntnis des Patienten von Befunden und Notizen des Arztes ein gesundheitlicher Schaden entstehen. Dies könnte z.B. der Fall sein, wenn dem Patienten eine schwerwiegende Diagnose, beispielsweise Krebs oder AIDS noch nicht bekannt ist. In diesem Falle kann der Arzt die Einsichtnahme aus einer Fürsorgepflicht für den Patienten verweigern. An dieses "therapeutische Privileg" zur Verweigerung der Akteneinsicht sind strenge Maßstäbe zu legen.

Der Patient kann Kopien der Akteninhalte verlangen. Für die Anfertigung von Kopien aus der Patientenakte kann der Arzt oder das Krankenhaus eine angemessene Kostenerstattung verlangen. Für die Anfertigung von Kopien können bis zu DM 1,00 je Seite verlangt werden.

Das Akteneinsichtsrecht kann der Patient auch auf Dritte, z.B. Angehörige, Rechtsanwalt, Patientenberatungsstelle, übertragen. Dazu bedarf es einer schriftlichen Vollmacht und einer Schweigepflichtsentbindung.

Nach dem Tod des Patienten darf der Arzt die Patientenunterlagen nur dann den Angehörigen oder Erben zugänglich machen, wenn der Patient dem bereits zu Lebzeiten zugestimmt hat oder wenn es dem "mutmaßlichen Willen" des Verstorbenen entspricht. Bei Verdacht eines ärztlichen Behandlungsfehlers können die Hinterbliebenen die Überprüfung durch die Ärztekammer veranlassen oder gar eine Beschlagnahme der Patientenunterlagen durch das Gericht veranlassen.

Neben den Patientenunterlagen beim Arzt oder im Krankenhaus werden auch bei der Krankenkasse und dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Patientenakten geführt. Auch hier besteht grundsätzlich ein Akteneinsichtsrecht.


© Werner Schuren, Beratung für soziale Berufe

 

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