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Schauen Sie der Krankenkasse in die Akten!

von unserem sozialrechtlichen Mitarbeiter Werner Schuren, Winsen/Luhe ©

Nicht nur Ärzte und Krankenhäuser verfügen über Ihre Gesundheitsdaten. Ein großer Bestand sensibler Daten befindet sich auch in den Akten und EDV-Datenbeständen Ihrer Krankenkasse, aber auch des Medizinischen Dienstes. Verschiedenste Leistungserbringer (Apotheken, Sanitätshäuser, herapeuten, Pflegedienste usw. speichern gleichfalls hochsensible Daten über Sie.

Grundsätzlich gilt: Jeder Bürger hat Anspruch darauf, daß Angaben über seine persönlichen und sachlichen Verhältnisse, insbesondere seine Gesundheitsdaten, als Sozialgeheimnis gewahrt werden. Eine Offenbarung ist nur unter bestimmten Umständen möglich. Wichtig ist, daß das Sozialgeheimnis auch über den Tod des Bürgers hinaus gewahrt bleiben muß.

Eine Weitergabe der geschützten Daten ist nur erlaubt, wenn der Betroffene ausdrücklich zustimmt oder wenn andere gesetzliche Vorschriften dies vorsehen. Dies ist z.B. im Rahmen der Amtshilfe der Behörden untereinander der Fall (bitte beachten : jede Krankenkasse wie auch jeder andere Sozialleistungsträger ist Behörde und deswegen anderen Behörden, z.B. Polizei und Geheimdiensten, zur Amtshilfe verpflichtet !) oder aber die Offenbarung ihrer persönlichen Daten sind zur Erfüllung der Aufgaben z.B. im Rahmen der Leistungsbearbeitung zwingend erforderlich. Die Empfänger der Daten sind dann gleichfalls wieder zu Geheimhaltung verpflichtet.

Über die Einhaltung des Datenschutzes wacht intern bei den verschiedenen Einrichtungen der betriebliche Datenschutzbeauftragte. Staatlicherseits hat die Datenschutzaufsicht der Landes-bzw. Bundes-Datenschutzbeauftragte. Sollten Sie einen leichtfertigen Umgang mit Ihren Daten z.B. durch die AOK feststellen, wenden Sie sich an den Datenschutzbeauftragten des Landes, bei einer Ersatzkasse ist der Bundesbeauftragte zuständig. Bei den Datenschutzbeauftragen können Sie auch ausführliches kostenloses Informationsmaterial über den Schutz Ihrer Sozialdaten erhalten. Daß es immer wieder zu gravierenden Datenschutzverstößen bei den Krankenkassen kommt, beweisen die jährlichen Tätigkeitsberichte der Datenschutzbeauftragten, deshalb sollten Sie Verdachtsfälle auch melden!

Damit Sie aber erfahren, welche Daten über Sie gespeichert sind, haben Sie einen Rechtsanspruch gegenüber allen datenspeichernden Stellen über alle zu Ihrer Person gespeicherten Daten. Dabei können Sie z.B. auch die Ausdrucke der Daten aus den Computern ("Hardcopy") verlangen. Enthalten die gespeicherte Daten Unrichtigkeiten, können Sie eine Richtigstellung fordern, sind die Daten offensichtlich falsch, haben Sie einen Löschungsanspruch. Dies trifft auch zu, wenn die Daten nicht mehr zur ordnungsgemäßen Tätigkeit der Behörde erforderlich sind. Haben Sie Schwierigkeiten bei der Realisierung Ihres Rechtes, können Sie sich hilfesuchend an die Datenschutzbeauftragten wenden.

Neben diesen allgemeinen Rechten über Datenauskunft haben Sie auch ein Akteneinsichtsrecht in die vollständigen über Sie geführten Akten, wenn diese notwendig ist, damit Sie Ihre Rechte, z.B. gegenüber der Krankenkasse, wahrnehmen können. Dies könnte z.B. die Einsichtnahme in medizinische Gutachten sein. Die Akteneinsicht muß grundsätzlich bei der aktenführenden Stelle erfolgen, wobei allerdings auch ausnahmsweise die Akteneinsicht bei anderen Behörden möglich ist (Beispiel : Wohnsitz Berlin, Akteneinsicht wird in Akten der AOK Leipzig begehrt. Die AOK Leipzig versendet zur Einsicht diese Akten an die AOK Berlin, dort ist die persönliche Einsichtnahme dann möglich!). Während der Akteneinsicht dürfen Sie Teile der Akte abschreiben oder können sich kostenpflichtig Fotokopien durch einen Bediensten der Behörde fertigen lassen. Bei Gesundheitsdaten kann Ihnen die Krankenkasse anstelle einer Akteneinsicht den Inhalt der Akte (z.B. Gutachten) auch durch einen Arzt zur Kenntnis bringen.


© Werner Schuren, Beratung für soziale Berufe

 

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