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Wer heilt, hat Recht - zur Erstattung alternativer Behandlungskosten durch die Krankenkasse |
von unserem sozialrechtlichen Mitarbeiter Werner Schuren, Winsen/Luhe © Das System der Krankenbehandlung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist auf die Schulmedizin fixiert. Entgegen den privaten Krankenversicherungen lehnen z. B. die gesetzlichen Krankenkassen die Kostenübernahme für eine Behandlung durch Heilpraktiker ab. Auch ist eine Behandlung grundsätzlich nur durch Kassenärzte und Vertragskrankenhäuser möglich Eine Behandlung durch hochqualifizierte Spezialisten, die oft keine Kassenzulassung haben, scheidet daher fast immer aus. Zwar schließt das Sozialgesetzbuch V "Behandlungsmethoden [und] Arznei- und
Heilmittel der besonderen Therapierichtungen" nicht aus. Gemeint sind hier
z.B. Behandlungen nach Grundsätzen der Homöopathie, Anthroposophie, Ayurveda
und der traditionellen chinesischen Medizin. Soweit neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden von Patienten begehrt werden, entscheidet ein Gremium mit Namen "Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen", ein Gremium das m.E. nicht demokratisch legitimiert ist, über die Zulassung im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung. Und vielen durchaus erfolgreichen Behandlungsmethoden, z.B. die Akupunktur, blieb die Zulassung verwehrt oder, wie z.B. die Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie nach von Ardenne, wurde ausdrücklich als nicht zugelassen bezeichnet. Manche Krankenkassen erbrachten bisher auch solche Leistungen. insbesondere im Rahmen des Wettbewerbs der Krankenkassen untereinander, als "Einzelfallentscheidungen", meist dann, wenn die Leistungsablehnung bereits Gegenstand eines Widerspruchverfahrens war. Auch entschieden gelegentlich Sozialgerichte, daß eine Kostenübernahme für Methoden erfolgen müßten, die im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung noch nicht allgemein zugelassen seien, wenn anerkannte Behandlungsmöglichkeiten nicht oder nicht mehr zur Verfügung stehen würden und ein therapeutischer Effekt der nicht zugelassen Methode nachweisbar sei. Dennoch blieb die Leistungsgewährung mit nicht zugelassenen Methoden für Krankenkassen-Patienten immer eine Zitterpartie und meist vom Wohlwollen und Verständnis der Krankenkassenmitarbeiter abhängig. Eine Ver(un)sicherte wandte sich jetzt wegen dieser Problematik an den
Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages und er gab in einem
einvernehmlichen Beschluß am 20.01.1999 der Bürgerin recht: Soweit bei Ihnen alle Behandlungsmöglichkeiten der Schulmedizin ausgeschöpft wurden oder keine wirkungsvolle kassenärztliche Behandlungsmöglichkeit zur Verfügung steht, sollten Sie, sofern Ihr behandelnder Arzt alternative Behandlungsmethoden für angezeigt hält, auf jeden Fall unter Hinweis auf diesen Beschluß des Bundestags-Petitionsausschusses von Ihrer Krankenkasse die Bewilligung dieser Behandlung verlangen. Bei Ablehnung sollten Sie den für Sie kostenfreien Weg über das Widerspruchsverfahren und ggf. eine Sozialgerichtsklage verfolgen. |