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Wer heilt, hat Recht - zur Erstattung alternativer Behandlungskosten durch die Krankenkasse

von unserem sozialrechtlichen Mitarbeiter Werner Schuren, Winsen/Luhe ©

Das System der Krankenbehandlung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist auf die Schulmedizin fixiert. Entgegen den privaten Krankenversicherungen lehnen z. B. die gesetzlichen Krankenkassen die Kostenübernahme für eine Behandlung durch Heilpraktiker ab. Auch ist eine Behandlung grundsätzlich nur durch Kassenärzte und Vertragskrankenhäuser möglich Eine Behandlung durch hochqualifizierte Spezialisten, die oft keine Kassenzulassung haben, scheidet daher fast immer aus.

Zwar schließt das Sozialgesetzbuch V "Behandlungsmethoden [und] Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen" nicht aus. Gemeint sind hier z.B. Behandlungen nach Grundsätzen der Homöopathie, Anthroposophie, Ayurveda und der traditionellen chinesischen Medizin.
Aber: nach Auffassung der Krankenkassen muß ggf. vor Bewilligung von Behandlungen mit Methoden der besonderen Therapierichtungen eine Stellungnahme der Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung eingeholt werden. Und dort sind grundsätzlich nur Schulmediziner tätig - was diese Leute befürworten, kann man sich denken. So wird z.B. Heileurythmie fast immer abgelehnt, obwohl Heileurythmie integraler Bestandteil der anthroposophischen Medizin ist.

Soweit neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden von Patienten begehrt werden, entscheidet ein Gremium mit Namen "Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen", ein Gremium das m.E. nicht demokratisch legitimiert ist, über die Zulassung im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung. Und vielen durchaus erfolgreichen Behandlungsmethoden, z.B. die Akupunktur, blieb die Zulassung verwehrt oder, wie z.B. die Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie nach von Ardenne, wurde ausdrücklich als nicht zugelassen bezeichnet.

Manche Krankenkassen erbrachten bisher auch solche Leistungen. insbesondere im Rahmen des Wettbewerbs der Krankenkassen untereinander, als "Einzelfallentscheidungen", meist dann, wenn die Leistungsablehnung bereits Gegenstand eines Widerspruchverfahrens war. Auch entschieden gelegentlich Sozialgerichte, daß eine Kostenübernahme für Methoden erfolgen müßten, die im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung noch nicht allgemein zugelassen seien, wenn anerkannte Behandlungsmöglichkeiten nicht oder nicht mehr zur Verfügung stehen würden und ein therapeutischer Effekt der nicht zugelassen Methode nachweisbar sei.

Dennoch blieb die Leistungsgewährung mit nicht zugelassenen Methoden für Krankenkassen-Patienten immer eine Zitterpartie und meist vom Wohlwollen und Verständnis der Krankenkassenmitarbeiter abhängig.

Eine Ver(un)sicherte wandte sich jetzt wegen dieser Problematik an den Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages und er gab in einem einvernehmlichen Beschluß am 20.01.1999 der Bürgerin recht:
Der Anspruch auf eine notwendige Therapie dürfe nicht bereits dann unerfüllt bleiben, wenn allgemein anerkannte Behandlungsmethoden nicht zur Verfügung ständen oder im Einzelfalle aus irgendwelchen Gründen ungeeignet seien. In einem solchen Fall würden es die Regeln der ärztlichen Kunst gebieten, daß der Arzt bei seinen nach pflichtmäßigem Ermessen zu treffenden Therapieentscheidungen auch solche Behandlungsmaßnahmen in Erwägung ziehe, deren Wirksamkeit zwar nicht gesichert sei, aber nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft für möglich gehalten werden müsse. Es widerspreche nach Meinung der Abgeordneten deshalb den Regeln der ärztlichen Kunst, die notwendige Behandlung einzustellen - obwohl eine wissenschaftlich ernstzunehmende Therapiemöglichkeit noch bestehe. Der Ausschuß sprach sich für eine entsprechende gesetzliche Regelung aus.

Soweit bei Ihnen alle Behandlungsmöglichkeiten der Schulmedizin ausgeschöpft wurden oder keine wirkungsvolle kassenärztliche Behandlungsmöglichkeit zur Verfügung steht, sollten Sie, sofern Ihr behandelnder Arzt alternative Behandlungsmethoden für angezeigt hält, auf jeden Fall unter Hinweis auf diesen Beschluß des Bundestags-Petitionsausschusses von Ihrer Krankenkasse die Bewilligung dieser Behandlung verlangen. Bei Ablehnung sollten Sie den für Sie kostenfreien Weg über das Widerspruchsverfahren und ggf. eine Sozialgerichtsklage verfolgen.

 

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